§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung – Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat kann die zuständige Direktion verfahrensleitende Verfügungen treffen (Erw. 1b). Dazu gehören Verfügungen über Kostenvorschüsse (Erw. 1c). Die verfahrensleitende Behörde, welche den Kostenvorschuss verfügt, darf nicht von sich aus über eine Kostenbefreiung befinden (Erw. 3a).
Sachverhalt
Gegen einen Nichteintretensbeschluss des Gemeinderats der Gemeinde B. reichte A. am 4. Januar 2016 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er u.a. beantragte, ihm seien die Verfahrenskosten zu erlassen. Mit Verfügung in Briefform vom 12. Januar 2016 forderte die Sicherheitsdirektion A. auf, bis zum 11. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’200.– zu bezahlen. Wenn der Vorschuss nicht oder nicht fristgerecht geleistet werde, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegen diese Verfügung reichte A. am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsge- richt Beschwerde ein und beantragte, die Kostenvorschussverfügung sei aufzuheben und anzuordnen, dass das Verfahren vor dem Regierungsrat ohne Bezahlung eines Kostenvorschusses fortzusetzen sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein geringerer Kostenvorschuss anzuordnen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 (...) Zu prüfen ist vorerst, ob die Sicherheitsdirektion [im streitbetroffenen] Ver- waltungsbeschwerdeverfahren befugt war, für den Regierungsrat verfahrensleitende Verfügungen zu erlassen.
a) Gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) gilt der Grundsatz, dass alle Entscheide vom Regierungsrat ausgehen. Er entscheidet als Kollegium, wobei andere gesetzliche Aufgabenzuweisungen sowie Kompetenzdelegation vorbehalten bleiben. In § 6 des Organisationsgesetzes ist die Kompetenzdelegation geregelt. Ge- mäss dieser Bestimmung ist der Regierungsrat ermächtigt, seine Entscheidungsbe- fugnis in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen an die Direktionen oder die Staatskanzlei zu delegieren. Ausgeschlossen ist die De- 8
I. Staats- und Verwaltungsrecht legation der verwaltungsinternen Rechtsprechung. Gemäss § 6 Abs. 2 des Organi- sationsgesetzes sind die Direktionen und die Staatskanzlei ihrerseits berechtigt, die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Ämter, Abteilungen oder an einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu delegieren, jedoch ohne Ermächtigung zur Subdelegation.
b) Gestützt auf § 6 Abs. 1 des Organisationsgesetzes hat der Regierungsrat am
23. November 1999 die Delegationsverordnung erlassen (BGS 153.3). Zweck dieser Verordnung ist es, Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in ein- zelnen, genau bezeichneten Bereichen vom Regierungsrat an die Direktionen oder an die Staatskanzlei zu delegieren. Die Zuteilung von an den Regierungsrat gerichte- ten Eingaben an die jeweilige Direktion erfolgt gemäss § 19 Abs. 1 der Geschäftsord- nung des Regierungsrates vom 26. September 2013 (GO RR, BGS 151.1) durch die Landschreiberin/den Landschreiber bzw. die Staatskanzlei, ebenso die Umteilung bereits zugeteilter Eingaben von einer Direktion zur andern. Ist einer Direktion eine Eingabe zugeteilt, so trifft sie gemäss § 3 Abs. 2 der Delegationsverordnung im ers- tinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Verfügungen, sofern die Zuständigkeit nicht bereits im Gesetz geregelt ist. Sie kann im Rahmen eines Zwischenentscheides auch über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheiden. Die zuständige Direktion ist unter anderem auch berechtigt, Verwal- tungsbeschwerdeverfahren abschliessend zu entscheiden, wenn der verlangte Kos- tenvorschuss oder die für die unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Formulare oder Unterlagen innert der angesetzten Frist weder geleistet noch eingereicht wur- den (§ 3 Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung).
c) Im vorliegenden Fall hat die Staatskanzlei am 5. Januar 2016 vorerst die Direktion des Innern und am 7. Januar 2016 – aus Kapazitätsgründen – die Sicherheitsdirek- tion mit der Verfahrensinstruktion betraut. Am 12. Januar 2016 erliess der mit dem Verfahren befasste juristische Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion die angefochte- ne Verfügung in Briefform. Er war hierfür gestützt auf § 5 der Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirek- tion vom 12. Januar 2007 (BGS 153.753) befugt, denn bei der Verfügung über den Kostenvorschuss handelt es sich um eine verfahrensleitende Massnahme, welche gemäss den oben aufgeführten Regeln in die Kompetenz der Direktion fällt, welcher die Staatskanzlei ein Geschäft zuweist. Bei dem Entscheid handelt es sich formell um einen delegierten verfahrensleitenden Entscheid des Regierungsrates, der direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Als Adressat der angefochte- nen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdefüh- rung berechtigt. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist. 9
A Gerichtspraxis
E. 1a Gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) gilt der Grundsatz, dass alle Entscheide vom Regierungsrat ausgehen. Er entscheidet als Kollegium, wobei andere gesetzliche Aufgabenzuweisungen sowie Kompetenzdelegation vorbehalten bleiben. In § 6 des Organisationsgesetzes ist die Kompetenzdelegation geregelt. Ge- mäss dieser Bestimmung ist der Regierungsrat ermächtigt, seine Entscheidungsbe- fugnis in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen an die Direktionen oder die Staatskanzlei zu delegieren. Ausgeschlossen ist die De- 8
I. Staats- und Verwaltungsrecht legation der verwaltungsinternen Rechtsprechung. Gemäss § 6 Abs. 2 des Organi- sationsgesetzes sind die Direktionen und die Staatskanzlei ihrerseits berechtigt, die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Ämter, Abteilungen oder an einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu delegieren, jedoch ohne Ermächtigung zur Subdelegation.
E. 1b Gestützt auf § 6 Abs. 1 des Organisationsgesetzes hat der Regierungsrat am
23. November 1999 die Delegationsverordnung erlassen (BGS 153.3). Zweck dieser Verordnung ist es, Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in ein- zelnen, genau bezeichneten Bereichen vom Regierungsrat an die Direktionen oder an die Staatskanzlei zu delegieren. Die Zuteilung von an den Regierungsrat gerichte- ten Eingaben an die jeweilige Direktion erfolgt gemäss § 19 Abs. 1 der Geschäftsord- nung des Regierungsrates vom 26. September 2013 (GO RR, BGS 151.1) durch die Landschreiberin/den Landschreiber bzw. die Staatskanzlei, ebenso die Umteilung bereits zugeteilter Eingaben von einer Direktion zur andern. Ist einer Direktion eine Eingabe zugeteilt, so trifft sie gemäss § 3 Abs. 2 der Delegationsverordnung im ers- tinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Verfügungen, sofern die Zuständigkeit nicht bereits im Gesetz geregelt ist. Sie kann im Rahmen eines Zwischenentscheides auch über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheiden. Die zuständige Direktion ist unter anderem auch berechtigt, Verwal- tungsbeschwerdeverfahren abschliessend zu entscheiden, wenn der verlangte Kos- tenvorschuss oder die für die unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Formulare oder Unterlagen innert der angesetzten Frist weder geleistet noch eingereicht wur- den (§ 3 Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung).
E. 1c Im vorliegenden Fall hat die Staatskanzlei am 5. Januar 2016 vorerst die Direktion des Innern und am 7. Januar 2016 – aus Kapazitätsgründen – die Sicherheitsdirek- tion mit der Verfahrensinstruktion betraut. Am 12. Januar 2016 erliess der mit dem Verfahren befasste juristische Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion die angefochte- ne Verfügung in Briefform. Er war hierfür gestützt auf § 5 der Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirek- tion vom 12. Januar 2007 (BGS 153.753) befugt, denn bei der Verfügung über den Kostenvorschuss handelt es sich um eine verfahrensleitende Massnahme, welche gemäss den oben aufgeführten Regeln in die Kompetenz der Direktion fällt, welcher die Staatskanzlei ein Geschäft zuweist. Bei dem Entscheid handelt es sich formell um einen delegierten verfahrensleitenden Entscheid des Regierungsrates, der direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Als Adressat der angefochte- nen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdefüh- rung berechtigt. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist. 9
A Gerichtspraxis
E. 2 a) Gemäss § 26 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung bean- tragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Mit dem Kostenvorschuss soll einerseits der Kostenanspruch des Gemeinwesens sichergestellt und zugleich der Vorschusspflichtige auf das Kostenrisiko des Ver- fahrens hingewiesen werden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einen Kostenvorschuss verlangen will. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestim- mung (“...Die Behörde kann...einen Kostenvorschuss erheben“). Ebenfalls liegt es in ihrem Ermessen, in welcher betragsmässigen Höhe sie den Kostenvorschuss fest- setzen will. Sie besitzt diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum, der in erster Linie durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt wird. Abgestellt wird da- bei auf den mutmasslichen Untersuchungs- bzw. Verfahrensaufwand. Als in diesem Sinne angemessen erweist sich ein Betrag, den die beschwerdeführende Partei im Falle ihres Unterliegens mutmasslich bezahlen müsste. Zur Leistung des Kosten- vorschusses ist dem Pflichtigen eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen. Zu berücksichtigen sind dabei die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache sowie unter Umständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Kölz / Bosshart / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 15 N 1 ff.). Während z. B. im Kanton Zürich gemäss § 15 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959 (VRG-ZH, LS 175.2) nur unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Kostenvorschuss verlangt werden darf, dürfen die zuständigen Behörden im Kanton Zug immer, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einen Kostenvorschuss ver- langen, es sei denn das Verfahren sei von Gesetzes wegen kostenlos. Fast wörtlich identische Regelungen kennen auch die Kantone Luzern (§ 195 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 [VRG-LU, SRL 40]) und Aargau (§ 30 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]) Es liegt – wie oben schon erwähnt – im Ermessen der verfahrensleitenden Behörde, ob sie einen Kostenvorschuss erheben will oder nicht. Dem Gericht ist bekannt, dass der Regierungsrat in allen bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangt, soweit nicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird und/oder die Verfahren von Gesetzes wegen kostenlos sind. Auch beim Verwaltungsgericht ist die Erhebung eines Kostenvorschusses die Regel.
b) Das Erheben eines Kostenvorschusses ist auch nach den Regeln der EMRK zuläs- sig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt der Zugang zu einer Behörde und zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht absolut; er steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Einhaltung der einschlä- gigen Verfahrensvorschriften. In der Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften ha- ben die Staaten einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Verfahrensvorschriften müssen ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen das Recht auf Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken. Sind diese Voraussetzungen eingehalten und tritt eine Behörde 10
I. Staats- und Verwaltungsrecht auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht ein, weil die entsprechenden Verfahrensvor- schriften aus einem Grund, den die Parteien zu vertreten haben, nicht eingehalten sind, ist Art. 6 EMRK nicht verletzt. Insbesondere ist es mit Art. 6 EMRK vereinbar, das Eintreten auf ein Gesuch oder Rechtsmittel von der rechtzeitigen Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses abhängig zu machen (BGE 124 I 322 E. 4 d/e) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
E. 2a Gemäss § 26 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976
(VRG, BGS 162.1) kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung bean-
tragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Mit dem Kostenvorschuss soll einerseits der Kostenanspruch des Gemeinwesens
sichergestellt und zugleich der Vorschusspflichtige auf das Kostenrisiko des Ver-
fahrens hingewiesen werden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie
einen Kostenvorschuss verlangen will. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestim-
mung (“...Die Behörde kann...einen Kostenvorschuss erheben“). Ebenfalls liegt es in
ihrem Ermessen, in welcher betragsmässigen Höhe sie den Kostenvorschuss fest-
setzen will. Sie besitzt diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum, der in erster
Linie durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt wird. Abgestellt wird da-
bei auf den mutmasslichen Untersuchungs- bzw. Verfahrensaufwand. Als in diesem
Sinne angemessen erweist sich ein Betrag, den die beschwerdeführende Partei im
Falle ihres Unterliegens mutmasslich bezahlen müsste. Zur Leistung des Kosten-
vorschusses ist dem Pflichtigen eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen. Zu
berücksichtigen sind dabei die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache sowie unter
Umständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Kölz / Bosshart
/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 15 N
1 ff.). Während z. B. im Kanton Zürich gemäss § 15 des Verwaltungsrechtspflegege-
setzes vom 24. Mai 1959 (VRG-ZH, LS 175.2) nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein Kostenvorschuss verlangt werden darf, dürfen die zuständigen Behörden im
Kanton Zug immer, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einen Kostenvorschuss ver-
langen, es sei denn das Verfahren sei von Gesetzes wegen kostenlos. Fast wörtlich
identische Regelungen kennen auch die Kantone Luzern (§ 195 des Verwaltungs-
rechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 [VRG-LU, SRL 40]) und Aargau (§ 30 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]) Es
liegt – wie oben schon erwähnt – im Ermessen der verfahrensleitenden Behörde, ob
sie einen Kostenvorschuss erheben will oder nicht. Dem Gericht ist bekannt, dass
der Regierungsrat in allen bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahren einen
Kostenvorschuss verlangt, soweit nicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
eingereicht wird und/oder die Verfahren von Gesetzes wegen kostenlos sind. Auch
beim Verwaltungsgericht ist die Erhebung eines Kostenvorschusses die Regel.
E. 2b Das Erheben eines Kostenvorschusses ist auch nach den Regeln der EMRK zuläs- sig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt der Zugang zu einer Behörde und zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht absolut; er steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Einhaltung der einschlä- gigen Verfahrensvorschriften. In der Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften ha- ben die Staaten einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Verfahrensvorschriften müssen ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen das Recht auf Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken. Sind diese Voraussetzungen eingehalten und tritt eine Behörde 10
I. Staats- und Verwaltungsrecht auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht ein, weil die entsprechenden Verfahrensvor- schriften aus einem Grund, den die Parteien zu vertreten haben, nicht eingehalten sind, ist Art. 6 EMRK nicht verletzt. Insbesondere ist es mit Art. 6 EMRK vereinbar, das Eintreten auf ein Gesuch oder Rechtsmittel von der rechtzeitigen Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses abhängig zu machen (BGE 124 I 322 E. 4 d/e) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Verwaltungsbeschwerde beantragt, die Verfahrenskosten seien gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. c VRG zu erlassen. Vor der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hätte der Regierungsrat in einem Zwischen- oder Teilentscheid über den Antrag auf Kostenerlass befinden müssen.
a) In besonderen Fällen, insbesondere wenn es das öffentliche Interesse an der Ab- klärung einer Streitsache rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Über die Kostenbefreiung wird aber immer erst im Endentscheid befunden, denn erst nach Erledigung der Streitsache kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach § 25 VRG gegeben sind (BGer vom
6. März 2015, 2C_596/2014, Erw. 3.5). Da es sich bei der Behörde, welche einen Kostenvorschuss verlangt, und derjenigen, welche schlussendlich über die Kosten- befreiung befindet, um zwei unterschiedliche Behörden handelt, die zu unterschied- lichen Zeitpunkten – eine bei Verfahrensbeginn, die andere bei Verfahrensabschluss
– über Kostenfragen entscheiden, kann zu Beginn des Verfahrens von der verfah- rensleitenden Direktion nicht über die Kostenbefreiung entschieden werden. Der Antrag auf Erlass der Kosten hat darum nicht zur Folge, dass die verfahrensleitende Behörde keinen Kostenvorschuss erheben darf bzw. vorgängig vom Regierungsrat einen Entscheid bezüglich Kostenbefreiung in Form eines Teil- oder Zwischenent- scheides erwirken müsste. Bei der Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 26 VRG handelt es sich nämlich um eine Eintretensvoraussetzung, ohne die auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann (vgl. § 26 Abs. 2 VRG).
b) Eine besondere Regelung gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Wird ein solches Gesuch gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift eingereicht, darf kein Kostenvorschuss erhoben werden, bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden ist. Wird das Gesuch nach Erlass der Kostenvorschussverfügung gestellt, so wird die Frist für die Bezah- lung des Kostenvorschusses gegenstandslos und es muss bei Abweisung des Ge- suchs eine neue Zahlungsfrist festgelegt werden. Im Übrigen gilt der Entscheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls als verfahrensleitende Verfügung gemäss § 3 Abs. 2 der Delegationsverordnung, wel- che von der zuständigen Direktion gefällt werden kann. 11
A Gerichtspraxis
E. 3a In besonderen Fällen, insbesondere wenn es das öffentliche Interesse an der Ab- klärung einer Streitsache rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Über die Kostenbefreiung wird aber immer erst im Endentscheid befunden, denn erst nach Erledigung der Streitsache kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach § 25 VRG gegeben sind (BGer vom
6. März 2015, 2C_596/2014, Erw. 3.5). Da es sich bei der Behörde, welche einen Kostenvorschuss verlangt, und derjenigen, welche schlussendlich über die Kosten- befreiung befindet, um zwei unterschiedliche Behörden handelt, die zu unterschied- lichen Zeitpunkten – eine bei Verfahrensbeginn, die andere bei Verfahrensabschluss
– über Kostenfragen entscheiden, kann zu Beginn des Verfahrens von der verfah- rensleitenden Direktion nicht über die Kostenbefreiung entschieden werden. Der Antrag auf Erlass der Kosten hat darum nicht zur Folge, dass die verfahrensleitende Behörde keinen Kostenvorschuss erheben darf bzw. vorgängig vom Regierungsrat einen Entscheid bezüglich Kostenbefreiung in Form eines Teil- oder Zwischenent- scheides erwirken müsste. Bei der Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 26 VRG handelt es sich nämlich um eine Eintretensvoraussetzung, ohne die auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann (vgl. § 26 Abs. 2 VRG).
E. 3b Eine besondere Regelung gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Wird ein solches Gesuch gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift eingereicht, darf kein Kostenvorschuss erhoben werden, bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden ist. Wird das Gesuch nach Erlass der Kostenvorschussverfügung gestellt, so wird die Frist für die Bezah- lung des Kostenvorschusses gegenstandslos und es muss bei Abweisung des Ge- suchs eine neue Zahlungsfrist festgelegt werden. Im Übrigen gilt der Entscheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls als verfahrensleitende Verfügung gemäss § 3 Abs. 2 der Delegationsverordnung, wel- che von der zuständigen Direktion gefällt werden kann. 11
A Gerichtspraxis
E. 4 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der festgelegte Kostenvorschuss von Fr. 1’200.– deutlich höher liege als eine allenfalls stark herabgesetzte Kostenaufla- ge. Sie sei damit willkürlich. Die Sicherheitsdirektion erklärt diesbezüglich, mit Fr. 1’200.– betrage der geforderte Kostenvorschuss etwas mehr als ein Viertel des zu- lässigen Maximalbetrages gemäss Verwaltungsgebührentarif.
a) Bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses steht der zustän- digen Behörde ein sehr weitgehender Ermessensspielraum zu. In diesen Ermes- sensspielraum darf das Verwaltungsgericht nicht eingreifen, denn Entscheide des Regierungsrats darf das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin über- prüfen. Zu beachten ist dabei, dass der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 63 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Ein Ermessensmiss- brauch liegt vor, wenn sich die Verwaltungsbehörde zwar formell an den Entschei- dungsspielraum hält, den ihr ein Rechtssatz einräumt, der Entscheid selber aber nicht nur unzweckmässig und unangemessen, sondern sogar unhaltbar erscheint. Im Sinne von § 26 Abs. 1 VRG bedeutet dies, dass ein Kostenvorschuss dann als angemessen erscheint, wenn er den mutmasslichen Verfahrensaufwand zu decken vermag. Angemessen ist sicher der Betrag, den die unterliegende Partei am Ende des Verfahrens mutmasslich bezahlen muss. Aus § 1 Ziff. 1 des Verwaltungsgebüh- rentarifs vom 11. März 1974 (BGS 641.1) ergibt sich, dass der Regierungsrat für Entscheide in Beschwerdesachen eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 4’400.– verlangen muss. Die als Kostenvorschuss geforderte Betrag Fr. 1’200.– entspricht somit ca. 27 % des möglichen Maximalbetrages.
b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um ein sehr einfaches Verfahren, da nur einfache Rechtsfragen zu klären seien. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat bei der Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde zu klären, ob der Beschwerdeführer ohne nähere Präzisierung unbeschränkten Anspruch auf Zugang zu sämtlichen in einer bestimmten Zeitperiode erstellten Protokolle über die behandelten Geschäfte durch den Gemeinderat der Gemeinde B. hat. Die sich stel- lenden Rechtsfragen kann man nie zum vorneherein als einfach bezeichnen, zumal zu dem erst 2014 in Kraft getretenen Öffentlichkeitsgesetz noch kaum eine relevante Praxis vorliegt und sich die Behörden auf den blossen Gesetzestext und eine Weglei- tung stützen müssen. Aufgrund des bescheidenen Umfangs der Akten und Rechts- schriften kann man zwar feststellen, dass es sich nicht um ein besonders umfangrei- ches Verfahren handeln wird. Angesichts der Tatsache aber, dass die Sicherheitsdi- rektion ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit zwei Parteien durchzuführen und einen Antrag mit Begründung auszuarbeiten hat, der schliesslich vom Regierungs- rat zu beurteilen und in einem ausgefertigten Entscheid zu eröffnen ist, kann man nicht von einem so geringen Aufwand sprechen, dass sich nur ein Kostenvorschuss deutlich im untersten Viertel der möglichen Skala rechtfertigen würde. Einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1’200.– kann man nicht als überrissen oder unhaltbar bezeich- nen. Jedenfalls bewegt sich der Regierungsrat damit in einem Ermessensspielraum, 12
I. Staats- und Verwaltungsrecht der vom Gericht zu respektieren ist, denn wir befinden uns hier nicht in einem Be- reich, den man als Rechtsverletzung qualifizieren könnte. Eine solche müsste aber vorliegen, damit das Gericht berechtigt wäre, den Kostenvorschuss bezüglich seiner Höhe aufzuheben. Anzumerken ist an dieser Stelle lediglich noch, dass für Verwal- tungsbeschwerdeverfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit vom Regierungsrat an sich ein Kostenvorschuss in der Grössenordnung von etwas über Fr. 2’000.– zu erheben wäre, wenn man den gesamten Kostenrahmen berücksichtigt. Festzuhalten bleibt auch, dass der Betrag des Kostenvorschusses die endgültige Festlegung der Verfahrenskosten nicht präjudiziert, d.h. der Kostenspruch im verfahrensabschlies- senden Entscheid kann bei einem etwaigen Unterliegen eines Beschwerdeführers durchaus auch höher sein. Darum wird zum Teil von der Lehre die Meinung ver- treten, dass der Kostenvorschuss in der Regel eher grosszügig und nicht zu knapp bemessen sein sollte, um Nachforderungen wenn immer möglich zu vermeiden (Ur- teil des Kantonsgerichts SG vom 20. April 2011, BE.2011.9, Erw. 3.2 mit Verweis auf Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Bern 2013, Art. 98 N 13). Die Höhe des Kostenvorschusses bildet für die Parteien immerhin einen ge- wissen Anhaltspunkt für die spätere Höhe der Spruchgebühr und damit für die zu erwartenden Kosten im Fall des Unterliegens.
c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Regierungsrat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er die Kostenvorschussverfügung nicht begründet ha- be. Bei der Verfügung über den Kostenvorschuss handelt es sich um eine selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügung, die nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (BGer vom 3. September 2014, 2C_736/2014, Erw. 2.3) nicht näher begründet werden muss. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine solche Verfügung vor allem dann keiner Begründung bedarf, wenn ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsehe und wenn der dadurch vorgesehe- ne Rahmen nicht überschritten werde (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dasselbe gilt auch für die von der entscheidenden Behörde festgesetzten Parteientschädigungen. Be- steht ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung, die Minima und Maxima festsetzt, muss der Entscheid nur begründet werden, wenn er von den Grenzen abweicht oder wenn ausserordentliche Punkte zu beachten sind. Würde man bei der Festsetzung des Kostenvorschusses immer Begründungen verlangen, wie sie z. B. in § 1 der Ver- ordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 (BGS 162.12) vorgesehen sind (die Gebühr ist nach dem Zeit- und Arbeits- aufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der beteiligten Parteien festzusetzen), so läuft man
– wie das Bundesgericht in BGE 139 V 496 E. 5.1 feststellt – Gefahr, dass ste- reotype Formeln verwendet werden, die sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden. Dass die Kostenvorschussverfügung nicht näher begründet wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, zumal sich der geforderte Betrag weit unter dem zulässigen Höchstbetrag befindet. 13
A Gerichtspraxis
E. 4a Bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses steht der zustän- digen Behörde ein sehr weitgehender Ermessensspielraum zu. In diesen Ermes- sensspielraum darf das Verwaltungsgericht nicht eingreifen, denn Entscheide des Regierungsrats darf das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin über- prüfen. Zu beachten ist dabei, dass der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 63 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Ein Ermessensmiss- brauch liegt vor, wenn sich die Verwaltungsbehörde zwar formell an den Entschei- dungsspielraum hält, den ihr ein Rechtssatz einräumt, der Entscheid selber aber nicht nur unzweckmässig und unangemessen, sondern sogar unhaltbar erscheint. Im Sinne von § 26 Abs. 1 VRG bedeutet dies, dass ein Kostenvorschuss dann als angemessen erscheint, wenn er den mutmasslichen Verfahrensaufwand zu decken vermag. Angemessen ist sicher der Betrag, den die unterliegende Partei am Ende des Verfahrens mutmasslich bezahlen muss. Aus § 1 Ziff. 1 des Verwaltungsgebüh- rentarifs vom 11. März 1974 (BGS 641.1) ergibt sich, dass der Regierungsrat für Entscheide in Beschwerdesachen eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 4’400.– verlangen muss. Die als Kostenvorschuss geforderte Betrag Fr. 1’200.– entspricht somit ca. 27 % des möglichen Maximalbetrages.
E. 4b Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um ein sehr einfaches Verfahren, da nur einfache Rechtsfragen zu klären seien. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat bei der Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde zu klären, ob der Beschwerdeführer ohne nähere Präzisierung unbeschränkten Anspruch auf Zugang zu sämtlichen in einer bestimmten Zeitperiode erstellten Protokolle über die behandelten Geschäfte durch den Gemeinderat der Gemeinde B. hat. Die sich stel- lenden Rechtsfragen kann man nie zum vorneherein als einfach bezeichnen, zumal zu dem erst 2014 in Kraft getretenen Öffentlichkeitsgesetz noch kaum eine relevante Praxis vorliegt und sich die Behörden auf den blossen Gesetzestext und eine Weglei- tung stützen müssen. Aufgrund des bescheidenen Umfangs der Akten und Rechts- schriften kann man zwar feststellen, dass es sich nicht um ein besonders umfangrei- ches Verfahren handeln wird. Angesichts der Tatsache aber, dass die Sicherheitsdi- rektion ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit zwei Parteien durchzuführen und einen Antrag mit Begründung auszuarbeiten hat, der schliesslich vom Regierungs- rat zu beurteilen und in einem ausgefertigten Entscheid zu eröffnen ist, kann man nicht von einem so geringen Aufwand sprechen, dass sich nur ein Kostenvorschuss deutlich im untersten Viertel der möglichen Skala rechtfertigen würde. Einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1’200.– kann man nicht als überrissen oder unhaltbar bezeich- nen. Jedenfalls bewegt sich der Regierungsrat damit in einem Ermessensspielraum, 12
I. Staats- und Verwaltungsrecht der vom Gericht zu respektieren ist, denn wir befinden uns hier nicht in einem Be- reich, den man als Rechtsverletzung qualifizieren könnte. Eine solche müsste aber vorliegen, damit das Gericht berechtigt wäre, den Kostenvorschuss bezüglich seiner Höhe aufzuheben. Anzumerken ist an dieser Stelle lediglich noch, dass für Verwal- tungsbeschwerdeverfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit vom Regierungsrat an sich ein Kostenvorschuss in der Grössenordnung von etwas über Fr. 2’000.– zu erheben wäre, wenn man den gesamten Kostenrahmen berücksichtigt. Festzuhalten bleibt auch, dass der Betrag des Kostenvorschusses die endgültige Festlegung der Verfahrenskosten nicht präjudiziert, d.h. der Kostenspruch im verfahrensabschlies- senden Entscheid kann bei einem etwaigen Unterliegen eines Beschwerdeführers durchaus auch höher sein. Darum wird zum Teil von der Lehre die Meinung ver- treten, dass der Kostenvorschuss in der Regel eher grosszügig und nicht zu knapp bemessen sein sollte, um Nachforderungen wenn immer möglich zu vermeiden (Ur- teil des Kantonsgerichts SG vom 20. April 2011, BE.2011.9, Erw. 3.2 mit Verweis auf Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Bern 2013, Art. 98 N 13). Die Höhe des Kostenvorschusses bildet für die Parteien immerhin einen ge- wissen Anhaltspunkt für die spätere Höhe der Spruchgebühr und damit für die zu erwartenden Kosten im Fall des Unterliegens.
E. 4c Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Regierungsrat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er die Kostenvorschussverfügung nicht begründet ha- be. Bei der Verfügung über den Kostenvorschuss handelt es sich um eine selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügung, die nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (BGer vom 3. September 2014, 2C_736/2014, Erw. 2.3) nicht näher begründet werden muss. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine solche Verfügung vor allem dann keiner Begründung bedarf, wenn ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsehe und wenn der dadurch vorgesehe- ne Rahmen nicht überschritten werde (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dasselbe gilt auch für die von der entscheidenden Behörde festgesetzten Parteientschädigungen. Be- steht ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung, die Minima und Maxima festsetzt, muss der Entscheid nur begründet werden, wenn er von den Grenzen abweicht oder wenn ausserordentliche Punkte zu beachten sind. Würde man bei der Festsetzung des Kostenvorschusses immer Begründungen verlangen, wie sie z. B. in § 1 der Ver- ordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 (BGS 162.12) vorgesehen sind (die Gebühr ist nach dem Zeit- und Arbeits- aufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der beteiligten Parteien festzusetzen), so läuft man
– wie das Bundesgericht in BGE 139 V 496 E. 5.1 feststellt – Gefahr, dass ste- reotype Formeln verwendet werden, die sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden. Dass die Kostenvorschussverfügung nicht näher begründet wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, zumal sich der geforderte Betrag weit unter dem zulässigen Höchstbetrag befindet. 13
A Gerichtspraxis
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
a) Die Sicherheitsdirektion ist aufgrund der Delegationsnorm von § 3 Abs. 2 Delega-
tionsverordnung berechtigt und verpflichtet, über den Kostenvorschuss und dessen
Höhe in Verfügungsform zu befinden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass sich Kostenvorschuss und Kostenentscheid dadurch unterscheiden, dass sie
verfahrensrechtlich zeitlich unabhängig sind und nicht von der gleichen Instanz er-
lassen werden. Der Regierungsrat befindet in dem verfahrensabschliessenden Ent-
scheid über die Kosten und nur dieser kann über einen Erlass der Kosten entschei-
den, nachdem das Verfahren erledigt ist. Die Sicherheitsdirektion ist nicht berech-
tigt anzunehmen, dass der Regierungsrat als Kollegialbehörde allenfalls auf die Kos-
tenerhebung verzichten werde. Die verfahrensleitende Behörde, welche den Kosten-
vorschuss verfügt, darf nicht von sich aus auf den Kostenvorschuss verzichten, es
sei denn, die betroffene Person stelle ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Zwischen dem Kostenvorschuss und der Spruchgebühr, welche im verfahrensabsch-
liessenden Entscheid festzulegen ist, besteht nämlich nur insofern ein Zusammen-
hang, als der Vorschuss – aus der prospektiven Sicht zu Beginn des Verfahrens –
die mutmassliche Höhe der im Fall des Unterliegens aufzuerlegenden Kosten nicht
in grösserem Mass überschreiten sollte.
b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer ei-
ne Befreiung von den Verfahrenskosten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
können gemäss § 25 VRG in besonderen Fällen die Kosten herabgesetzt oder ganz
erlassen werden, insbesondere wenn a) die Parteien an der Streitsache nicht wirt-
schaftlich interessiert sind, b) ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt
wird, oder c) das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitfrage es recht-
fertigt. Nachdem es vorliegend um die Frage geht, ob der Beschwerdeverfahren
im Verfahren vor dem Regierungsrat Kosten zu bezahlen hat, kann man nicht da-
von ausgehen, dass er wirtschaftlich nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert
ist. Wie aus dem Urteil hervorgeht, handelt es sich bei dem vom Beschwerdefüh-
rer beanstandeten Vorgehen bei Kostenvorschüssen um eine gesetzlich einwand-
frei abgestützte Verwaltungspraxis, die auch in anderen Kantonen existiert und die
mit Blick auf den Kanton Zug überdies vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer
2C_596/2014). Es stellten sich vorliegend somit keine Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung, an deren erstmaliger Abklärung ein öffentliches Interesse be-
standen hätte. Somit kommt auch eine Kostenbefreiung gestützt auf § 25 Abs. c
VRG hier nicht in Frage. Angesichts des Verfahrensaufwands erachtet das Gericht
eine bescheidene Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.– als angemessen. Die
Sicherheitsdirektion verlangt eine Parteientschädigung. Die Behörden haben aber
nach der bisherigen Gerichtspraxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2016, V 2016 7
Das Urteil ist rechtskräftig.
14
E. 5a Die Sicherheitsdirektion ist aufgrund der Delegationsnorm von § 3 Abs. 2 Delega- tionsverordnung berechtigt und verpflichtet, über den Kostenvorschuss und dessen Höhe in Verfügungsform zu befinden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich Kostenvorschuss und Kostenentscheid dadurch unterscheiden, dass sie verfahrensrechtlich zeitlich unabhängig sind und nicht von der gleichen Instanz er- lassen werden. Der Regierungsrat befindet in dem verfahrensabschliessenden Ent- scheid über die Kosten und nur dieser kann über einen Erlass der Kosten entschei- den, nachdem das Verfahren erledigt ist. Die Sicherheitsdirektion ist nicht berech- tigt anzunehmen, dass der Regierungsrat als Kollegialbehörde allenfalls auf die Kos- tenerhebung verzichten werde. Die verfahrensleitende Behörde, welche den Kosten- vorschuss verfügt, darf nicht von sich aus auf den Kostenvorschuss verzichten, es sei denn, die betroffene Person stelle ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zwischen dem Kostenvorschuss und der Spruchgebühr, welche im verfahrensabsch- liessenden Entscheid festzulegen ist, besteht nämlich nur insofern ein Zusammen- hang, als der Vorschuss – aus der prospektiven Sicht zu Beginn des Verfahrens – die mutmassliche Höhe der im Fall des Unterliegens aufzuerlegenden Kosten nicht in grösserem Mass überschreiten sollte.
E. 5b Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer ei- ne Befreiung von den Verfahrenskosten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können gemäss § 25 VRG in besonderen Fällen die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn a) die Parteien an der Streitsache nicht wirt- schaftlich interessiert sind, b) ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder c) das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitfrage es recht- fertigt. Nachdem es vorliegend um die Frage geht, ob der Beschwerdeverfahren im Verfahren vor dem Regierungsrat Kosten zu bezahlen hat, kann man nicht da- von ausgehen, dass er wirtschaftlich nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Wie aus dem Urteil hervorgeht, handelt es sich bei dem vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten Vorgehen bei Kostenvorschüssen um eine gesetzlich einwand- frei abgestützte Verwaltungspraxis, die auch in anderen Kantonen existiert und die mit Blick auf den Kanton Zug überdies vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 2C_596/2014). Es stellten sich vorliegend somit keine Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung, an deren erstmaliger Abklärung ein öffentliches Interesse be- standen hätte. Somit kommt auch eine Kostenbefreiung gestützt auf § 25 Abs. c VRG hier nicht in Frage. Angesichts des Verfahrensaufwands erachtet das Gericht eine bescheidene Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.– als angemessen. Die Sicherheitsdirektion verlangt eine Parteientschädigung. Die Behörden haben aber nach der bisherigen Gerichtspraxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2016, V 2016 7 Das Urteil ist rechtskräftig. 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Gerichtspraxis I. Staats- und Verwaltungsrecht
1. Verfahrensrecht 1.1 §§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung Regeste: §§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung – Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat kann die zuständi- ge Direktion verfahrensleitende Verfügungen treffen (Erw. 1b). Dazu gehören Verfügungen über Kostenvorschüsse (Erw. 1c). Die verfahrensleitende Behörde, welche den Kostenvorschuss verfügt, darf nicht von sich aus über eine Kosten- befreiung befinden (Erw. 3a). Aus dem Sachverhalt: Gegen einen Nichteintretensbeschluss des Gemeinderats der Gemeinde B. reichte A. am 4. Januar 2016 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er u.a. beantragte, ihm seien die Verfahrenskosten zu erlassen. Mit Verfügung in Briefform vom 12. Januar 2016 forderte die Sicherheitsdirektion A. auf, bis zum 11. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’200.– zu bezahlen. Wenn der Vorschuss nicht oder nicht fristgerecht geleistet werde, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Gegen diese Verfügung reichte A. am 14. Januar 2016 beim Verwaltungsge- richt Beschwerde ein und beantragte, die Kostenvorschussverfügung sei aufzuheben und anzuordnen, dass das Verfahren vor dem Regierungsrat ohne Bezahlung eines Kostenvorschusses fortzusetzen sei, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ein geringerer Kostenvorschuss anzuordnen. Aus den Erwägungen:
1. (...) Zu prüfen ist vorerst, ob die Sicherheitsdirektion [im streitbetroffenen] Ver- waltungsbeschwerdeverfahren befugt war, für den Regierungsrat verfahrensleitende Verfügungen zu erlassen.
a) Gemäss § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) gilt der Grundsatz, dass alle Entscheide vom Regierungsrat ausgehen. Er entscheidet als Kollegium, wobei andere gesetzliche Aufgabenzuweisungen sowie Kompetenzdelegation vorbehalten bleiben. In § 6 des Organisationsgesetzes ist die Kompetenzdelegation geregelt. Ge- mäss dieser Bestimmung ist der Regierungsrat ermächtigt, seine Entscheidungsbe- fugnis in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen an die Direktionen oder die Staatskanzlei zu delegieren. Ausgeschlossen ist die De- 8
I. Staats- und Verwaltungsrecht legation der verwaltungsinternen Rechtsprechung. Gemäss § 6 Abs. 2 des Organi- sationsgesetzes sind die Direktionen und die Staatskanzlei ihrerseits berechtigt, die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Ämter, Abteilungen oder an einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu delegieren, jedoch ohne Ermächtigung zur Subdelegation.
b) Gestützt auf § 6 Abs. 1 des Organisationsgesetzes hat der Regierungsrat am
23. November 1999 die Delegationsverordnung erlassen (BGS 153.3). Zweck dieser Verordnung ist es, Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in ein- zelnen, genau bezeichneten Bereichen vom Regierungsrat an die Direktionen oder an die Staatskanzlei zu delegieren. Die Zuteilung von an den Regierungsrat gerichte- ten Eingaben an die jeweilige Direktion erfolgt gemäss § 19 Abs. 1 der Geschäftsord- nung des Regierungsrates vom 26. September 2013 (GO RR, BGS 151.1) durch die Landschreiberin/den Landschreiber bzw. die Staatskanzlei, ebenso die Umteilung bereits zugeteilter Eingaben von einer Direktion zur andern. Ist einer Direktion eine Eingabe zugeteilt, so trifft sie gemäss § 3 Abs. 2 der Delegationsverordnung im ers- tinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die verfahrensleitenden Verfügungen, sofern die Zuständigkeit nicht bereits im Gesetz geregelt ist. Sie kann im Rahmen eines Zwischenentscheides auch über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheiden. Die zuständige Direktion ist unter anderem auch berechtigt, Verwal- tungsbeschwerdeverfahren abschliessend zu entscheiden, wenn der verlangte Kos- tenvorschuss oder die für die unentgeltliche Rechtspflege notwendigen Formulare oder Unterlagen innert der angesetzten Frist weder geleistet noch eingereicht wur- den (§ 3 Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung).
c) Im vorliegenden Fall hat die Staatskanzlei am 5. Januar 2016 vorerst die Direktion des Innern und am 7. Januar 2016 – aus Kapazitätsgründen – die Sicherheitsdirek- tion mit der Verfahrensinstruktion betraut. Am 12. Januar 2016 erliess der mit dem Verfahren befasste juristische Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion die angefochte- ne Verfügung in Briefform. Er war hierfür gestützt auf § 5 der Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirek- tion vom 12. Januar 2007 (BGS 153.753) befugt, denn bei der Verfügung über den Kostenvorschuss handelt es sich um eine verfahrensleitende Massnahme, welche gemäss den oben aufgeführten Regeln in die Kompetenz der Direktion fällt, welcher die Staatskanzlei ein Geschäft zuweist. Bei dem Entscheid handelt es sich formell um einen delegierten verfahrensleitenden Entscheid des Regierungsrates, der direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Als Adressat der angefochte- nen Verfügung ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zur Beschwerdefüh- rung berechtigt. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist. 9
A Gerichtspraxis
2. a) Gemäss § 26 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung bean- tragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Mit dem Kostenvorschuss soll einerseits der Kostenanspruch des Gemeinwesens sichergestellt und zugleich der Vorschusspflichtige auf das Kostenrisiko des Ver- fahrens hingewiesen werden. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einen Kostenvorschuss verlangen will. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestim- mung (“...Die Behörde kann...einen Kostenvorschuss erheben“). Ebenfalls liegt es in ihrem Ermessen, in welcher betragsmässigen Höhe sie den Kostenvorschuss fest- setzen will. Sie besitzt diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum, der in erster Linie durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt wird. Abgestellt wird da- bei auf den mutmasslichen Untersuchungs- bzw. Verfahrensaufwand. Als in diesem Sinne angemessen erweist sich ein Betrag, den die beschwerdeführende Partei im Falle ihres Unterliegens mutmasslich bezahlen müsste. Zur Leistung des Kosten- vorschusses ist dem Pflichtigen eine angemessene Zahlungsfrist einzuräumen. Zu berücksichtigen sind dabei die Bedeutung und Dringlichkeit der Sache sowie unter Umständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (Kölz / Bosshart / Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, § 15 N 1 ff.). Während z. B. im Kanton Zürich gemäss § 15 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes vom 24. Mai 1959 (VRG-ZH, LS 175.2) nur unter bestimmten Voraussetzun- gen ein Kostenvorschuss verlangt werden darf, dürfen die zuständigen Behörden im Kanton Zug immer, wenn ein Verfahren eingeleitet wird, einen Kostenvorschuss ver- langen, es sei denn das Verfahren sei von Gesetzes wegen kostenlos. Fast wörtlich identische Regelungen kennen auch die Kantone Luzern (§ 195 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 3. Juli 1972 [VRG-LU, SRL 40]) und Aargau (§ 30 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]) Es liegt – wie oben schon erwähnt – im Ermessen der verfahrensleitenden Behörde, ob sie einen Kostenvorschuss erheben will oder nicht. Dem Gericht ist bekannt, dass der Regierungsrat in allen bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangt, soweit nicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird und/oder die Verfahren von Gesetzes wegen kostenlos sind. Auch beim Verwaltungsgericht ist die Erhebung eines Kostenvorschusses die Regel.
b) Das Erheben eines Kostenvorschusses ist auch nach den Regeln der EMRK zuläs- sig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt der Zugang zu einer Behörde und zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht absolut; er steht vielmehr unter dem Vorbehalt der Einhaltung der einschlä- gigen Verfahrensvorschriften. In der Ausgestaltung der Verfahrensvorschriften ha- ben die Staaten einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Verfahrensvorschriften müssen ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen das Recht auf Zugang zu einer Rechtsmittelinstanz nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger Weise einschränken. Sind diese Voraussetzungen eingehalten und tritt eine Behörde 10
I. Staats- und Verwaltungsrecht auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht ein, weil die entsprechenden Verfahrensvor- schriften aus einem Grund, den die Parteien zu vertreten haben, nicht eingehalten sind, ist Art. 6 EMRK nicht verletzt. Insbesondere ist es mit Art. 6 EMRK vereinbar, das Eintreten auf ein Gesuch oder Rechtsmittel von der rechtzeitigen Bezahlung ei- nes Kostenvorschusses abhängig zu machen (BGE 124 I 322 E. 4 d/e) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Verwaltungsbeschwerde beantragt, die Verfahrenskosten seien gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. c VRG zu erlassen. Vor der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses hätte der Regierungsrat in einem Zwischen- oder Teilentscheid über den Antrag auf Kostenerlass befinden müssen.
a) In besonderen Fällen, insbesondere wenn es das öffentliche Interesse an der Ab- klärung einer Streitsache rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Über die Kostenbefreiung wird aber immer erst im Endentscheid befunden, denn erst nach Erledigung der Streitsache kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach § 25 VRG gegeben sind (BGer vom
6. März 2015, 2C_596/2014, Erw. 3.5). Da es sich bei der Behörde, welche einen Kostenvorschuss verlangt, und derjenigen, welche schlussendlich über die Kosten- befreiung befindet, um zwei unterschiedliche Behörden handelt, die zu unterschied- lichen Zeitpunkten – eine bei Verfahrensbeginn, die andere bei Verfahrensabschluss
– über Kostenfragen entscheiden, kann zu Beginn des Verfahrens von der verfah- rensleitenden Direktion nicht über die Kostenbefreiung entschieden werden. Der Antrag auf Erlass der Kosten hat darum nicht zur Folge, dass die verfahrensleitende Behörde keinen Kostenvorschuss erheben darf bzw. vorgängig vom Regierungsrat einen Entscheid bezüglich Kostenbefreiung in Form eines Teil- oder Zwischenent- scheides erwirken müsste. Bei der Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss § 26 VRG handelt es sich nämlich um eine Eintretensvoraussetzung, ohne die auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden kann (vgl. § 26 Abs. 2 VRG).
b) Eine besondere Regelung gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. Wird ein solches Gesuch gleichzeitig mit der Beschwerdeschrift eingereicht, darf kein Kostenvorschuss erhoben werden, bevor über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden ist. Wird das Gesuch nach Erlass der Kostenvorschussverfügung gestellt, so wird die Frist für die Bezah- lung des Kostenvorschusses gegenstandslos und es muss bei Abweisung des Ge- suchs eine neue Zahlungsfrist festgelegt werden. Im Übrigen gilt der Entscheid über die Gewährung bzw. Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls als verfahrensleitende Verfügung gemäss § 3 Abs. 2 der Delegationsverordnung, wel- che von der zuständigen Direktion gefällt werden kann. 11
A Gerichtspraxis
4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der festgelegte Kostenvorschuss von Fr. 1’200.– deutlich höher liege als eine allenfalls stark herabgesetzte Kostenaufla- ge. Sie sei damit willkürlich. Die Sicherheitsdirektion erklärt diesbezüglich, mit Fr. 1’200.– betrage der geforderte Kostenvorschuss etwas mehr als ein Viertel des zu- lässigen Maximalbetrages gemäss Verwaltungsgebührentarif.
a) Bei der betragsmässigen Festsetzung des Kostenvorschusses steht der zustän- digen Behörde ein sehr weitgehender Ermessensspielraum zu. In diesen Ermes- sensspielraum darf das Verwaltungsgericht nicht eingreifen, denn Entscheide des Regierungsrats darf das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin über- prüfen. Zu beachten ist dabei, dass der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens als Rechtsverletzung gilt (§ 63 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Ein Ermessensmiss- brauch liegt vor, wenn sich die Verwaltungsbehörde zwar formell an den Entschei- dungsspielraum hält, den ihr ein Rechtssatz einräumt, der Entscheid selber aber nicht nur unzweckmässig und unangemessen, sondern sogar unhaltbar erscheint. Im Sinne von § 26 Abs. 1 VRG bedeutet dies, dass ein Kostenvorschuss dann als angemessen erscheint, wenn er den mutmasslichen Verfahrensaufwand zu decken vermag. Angemessen ist sicher der Betrag, den die unterliegende Partei am Ende des Verfahrens mutmasslich bezahlen muss. Aus § 1 Ziff. 1 des Verwaltungsgebüh- rentarifs vom 11. März 1974 (BGS 641.1) ergibt sich, dass der Regierungsrat für Entscheide in Beschwerdesachen eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 4’400.– verlangen muss. Die als Kostenvorschuss geforderte Betrag Fr. 1’200.– entspricht somit ca. 27 % des möglichen Maximalbetrages.
b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um ein sehr einfaches Verfahren, da nur einfache Rechtsfragen zu klären seien. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat bei der Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde zu klären, ob der Beschwerdeführer ohne nähere Präzisierung unbeschränkten Anspruch auf Zugang zu sämtlichen in einer bestimmten Zeitperiode erstellten Protokolle über die behandelten Geschäfte durch den Gemeinderat der Gemeinde B. hat. Die sich stel- lenden Rechtsfragen kann man nie zum vorneherein als einfach bezeichnen, zumal zu dem erst 2014 in Kraft getretenen Öffentlichkeitsgesetz noch kaum eine relevante Praxis vorliegt und sich die Behörden auf den blossen Gesetzestext und eine Weglei- tung stützen müssen. Aufgrund des bescheidenen Umfangs der Akten und Rechts- schriften kann man zwar feststellen, dass es sich nicht um ein besonders umfangrei- ches Verfahren handeln wird. Angesichts der Tatsache aber, dass die Sicherheitsdi- rektion ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit zwei Parteien durchzuführen und einen Antrag mit Begründung auszuarbeiten hat, der schliesslich vom Regierungs- rat zu beurteilen und in einem ausgefertigten Entscheid zu eröffnen ist, kann man nicht von einem so geringen Aufwand sprechen, dass sich nur ein Kostenvorschuss deutlich im untersten Viertel der möglichen Skala rechtfertigen würde. Einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1’200.– kann man nicht als überrissen oder unhaltbar bezeich- nen. Jedenfalls bewegt sich der Regierungsrat damit in einem Ermessensspielraum, 12
I. Staats- und Verwaltungsrecht der vom Gericht zu respektieren ist, denn wir befinden uns hier nicht in einem Be- reich, den man als Rechtsverletzung qualifizieren könnte. Eine solche müsste aber vorliegen, damit das Gericht berechtigt wäre, den Kostenvorschuss bezüglich seiner Höhe aufzuheben. Anzumerken ist an dieser Stelle lediglich noch, dass für Verwal- tungsbeschwerdeverfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit vom Regierungsrat an sich ein Kostenvorschuss in der Grössenordnung von etwas über Fr. 2’000.– zu erheben wäre, wenn man den gesamten Kostenrahmen berücksichtigt. Festzuhalten bleibt auch, dass der Betrag des Kostenvorschusses die endgültige Festlegung der Verfahrenskosten nicht präjudiziert, d.h. der Kostenspruch im verfahrensabschlies- senden Entscheid kann bei einem etwaigen Unterliegen eines Beschwerdeführers durchaus auch höher sein. Darum wird zum Teil von der Lehre die Meinung ver- treten, dass der Kostenvorschuss in der Regel eher grosszügig und nicht zu knapp bemessen sein sollte, um Nachforderungen wenn immer möglich zu vermeiden (Ur- teil des Kantonsgerichts SG vom 20. April 2011, BE.2011.9, Erw. 3.2 mit Verweis auf Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Bern 2013, Art. 98 N 13). Die Höhe des Kostenvorschusses bildet für die Parteien immerhin einen ge- wissen Anhaltspunkt für die spätere Höhe der Spruchgebühr und damit für die zu erwartenden Kosten im Fall des Unterliegens.
c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Regierungsrat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er die Kostenvorschussverfügung nicht begründet ha- be. Bei der Verfügung über den Kostenvorschuss handelt es sich um eine selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügung, die nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (BGer vom 3. September 2014, 2C_736/2014, Erw. 2.3) nicht näher begründet werden muss. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass eine solche Verfügung vor allem dann keiner Begründung bedarf, wenn ein Tarif oder eine Norm Mindest- und Höchstbeträge vorsehe und wenn der dadurch vorgesehe- ne Rahmen nicht überschritten werde (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dasselbe gilt auch für die von der entscheidenden Behörde festgesetzten Parteientschädigungen. Be- steht ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung, die Minima und Maxima festsetzt, muss der Entscheid nur begründet werden, wenn er von den Grenzen abweicht oder wenn ausserordentliche Punkte zu beachten sind. Würde man bei der Festsetzung des Kostenvorschusses immer Begründungen verlangen, wie sie z. B. in § 1 der Ver- ordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 (BGS 162.12) vorgesehen sind (die Gebühr ist nach dem Zeit- und Arbeits- aufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der beteiligten Parteien festzusetzen), so läuft man
– wie das Bundesgericht in BGE 139 V 496 E. 5.1 feststellt – Gefahr, dass ste- reotype Formeln verwendet werden, die sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden. Dass die Kostenvorschussverfügung nicht näher begründet wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, zumal sich der geforderte Betrag weit unter dem zulässigen Höchstbetrag befindet. 13
A Gerichtspraxis
5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
a) Die Sicherheitsdirektion ist aufgrund der Delegationsnorm von § 3 Abs. 2 Delega- tionsverordnung berechtigt und verpflichtet, über den Kostenvorschuss und dessen Höhe in Verfügungsform zu befinden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich Kostenvorschuss und Kostenentscheid dadurch unterscheiden, dass sie verfahrensrechtlich zeitlich unabhängig sind und nicht von der gleichen Instanz er- lassen werden. Der Regierungsrat befindet in dem verfahrensabschliessenden Ent- scheid über die Kosten und nur dieser kann über einen Erlass der Kosten entschei- den, nachdem das Verfahren erledigt ist. Die Sicherheitsdirektion ist nicht berech- tigt anzunehmen, dass der Regierungsrat als Kollegialbehörde allenfalls auf die Kos- tenerhebung verzichten werde. Die verfahrensleitende Behörde, welche den Kosten- vorschuss verfügt, darf nicht von sich aus auf den Kostenvorschuss verzichten, es sei denn, die betroffene Person stelle ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zwischen dem Kostenvorschuss und der Spruchgebühr, welche im verfahrensabsch- liessenden Entscheid festzulegen ist, besteht nämlich nur insofern ein Zusammen- hang, als der Vorschuss – aus der prospektiven Sicht zu Beginn des Verfahrens – die mutmassliche Höhe der im Fall des Unterliegens aufzuerlegenden Kosten nicht in grösserem Mass überschreiten sollte.
b) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer ei- ne Befreiung von den Verfahrenskosten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht können gemäss § 25 VRG in besonderen Fällen die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden, insbesondere wenn a) die Parteien an der Streitsache nicht wirt- schaftlich interessiert sind, b) ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder c) das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitfrage es recht- fertigt. Nachdem es vorliegend um die Frage geht, ob der Beschwerdeverfahren im Verfahren vor dem Regierungsrat Kosten zu bezahlen hat, kann man nicht da- von ausgehen, dass er wirtschaftlich nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Wie aus dem Urteil hervorgeht, handelt es sich bei dem vom Beschwerdefüh- rer beanstandeten Vorgehen bei Kostenvorschüssen um eine gesetzlich einwand- frei abgestützte Verwaltungspraxis, die auch in anderen Kantonen existiert und die mit Blick auf den Kanton Zug überdies vom Bundesgericht geschützt wurde (BGer 2C_596/2014). Es stellten sich vorliegend somit keine Rechtsfragen von grund- sätzlicher Bedeutung, an deren erstmaliger Abklärung ein öffentliches Interesse be- standen hätte. Somit kommt auch eine Kostenbefreiung gestützt auf § 25 Abs. c VRG hier nicht in Frage. Angesichts des Verfahrensaufwands erachtet das Gericht eine bescheidene Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.– als angemessen. Die Sicherheitsdirektion verlangt eine Parteientschädigung. Die Behörden haben aber nach der bisherigen Gerichtspraxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2016, V 2016 7 Das Urteil ist rechtskräftig. 14